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Ich bin bereits früher wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden, muss ich das Amt als Geschäftsführer jetzt aufgeben?

Antwort

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Nein! - Der Gesetzgeber regelt in Art. 3 EGGmbHG die Übergangsvorschrift (Durchführungsbestimmung) zum Änderungsgesetz - MoMiG.

Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass eine Verurteilung vor dem 1.November 2008 nicht als Hindernis zur weiteren Vertretungsbefugnis - dem Geschäftsführeramt - wirkt! Geschäftsführer werden demnach nicht reihenweise aus dem Handelsregister gelöscht. Laufende Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung u.ä. Straftaten die als Betsllungshindernis wirken,  bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt!

Generell gilt: Die Bestellung eines Geschäftsführers, welcher nach den in §6 GmbHG aufgeführten Versagungsgründen nicht als Geschäftsführer geeignet ist, ist nichtig. Tritt der Eignungsmangel durch Rechtskraft einer Verurteilung nach §§ 283 bis 283 d StGB erst später ein, verliert der Geschäftsführer sein Amt ab diesem Zeitpunkt. Für die Abberufung als Geschäftsführer ist die Formvorschrift der Gesellschafterversammlung nicht notwendig. Das Handelsregister löscht von Amts wegen den Geschäftsführer im Handelsregister (§ 144 FGG), sofern es von der Verurteilung oder anderen Versagungsgründen Kenntnis erlangt.

 

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