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sanierung-gmbhSonderform des Insolvenzverfahrens - Die Eigenverwaltung der Insolvenz

Ein Insolvenzverfahren kann auch in Eigenverantwortung bzw. Eigenverwaltung durchgeführt werden. Ob dies möglich wird, entscheidet grundsätzlich das Gericht, welches die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat.

Ob für das gefährdete Unternehmen, in der Regel deutsche GmbH's, die Möglichkeit einer Insolvenz in Eigenverantwortung besteht, ist im Vorfeld durch den Fachmann genau zu prüfen. Dabei sollten alle haftungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Selbstredend muss beim Isolvenzverfahren in Eigenverantwortung ein Insolvenzplan vorliegen. Die Zustimmung des Gerichtes zur Insolvenz in Eigenverantwortung kann auch über die Bestellung eines Insolvenzverwalters zum Geschäftsführer der angeschlagenen GmbH erfolgen. Hierbei sollte allerdings die chemische Vereinbarkeit im Vorfeld geprüft werden.

Vorteile Eigeninsolvenzverfahren
  • Zugriff des Geschäftsführers bleibt erhalten
  • Sachwalter statt Insolvenzverwalter
  • bessere Optik und höhere Chancen zur Sanierung
  • Vorteile des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzverwalter
  • Sanierungsplan muss vorliegen
  • Die Insolvenzeröffnung wird nicht im Grundbuch eingetragen (§ 270 Abs. 3 S. 2 InsO).
  • Der Schuldner entscheidet über die Erfüllung von gegenseitigen Verträgen (§ 279 InsO).
  • ein gewünschter Insolvenzverwalter kann vor Antraggstellung zum Geschäftsführer bestellt werden

Unterschied Insolvenzverfahren - Insolvenz in Eigenverantwortung

Der Schuldner, also das Unternehmen, behält die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über sein Vermögen.Vom Gericht wird kein Insolvenzverwalter, sondern ein Sachwalter bestellt.

Dieser Sachwalter hat lediglich Aufsichtsfunktionen. Dies führt dazu, dass der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 S. 2 InsO normale Geschäfte allein abwickeln kann, wenn der Sachwalter nicht widerspricht. Nur für darüber hinausgehende Geschäfte soll er nach § 275 Abs. 1 S. 1 InsO die Zustimmung des Sachwalters einholen.

  • Die Insolvenzeröffnung wird nicht im Grundbuch eingetragen (§ 270 Abs. 3 S. 2 InsO).
  • Der Schuldner entscheidet über die Erfüllung von gegenseitigen Verträgen (§ 279 InsO).
  • Er verwertet das Sicherungsgut von Absonderungsberechtigten selbst (282 InsO).
  • Er kann im Feststellungsverfahren die Feststellung von Forderungen durch eigenen Widerspruch verhindern (§ 283 InsO).
  • Er verteilt das Vermögen selbst (§ 283 Abs. 2 InsO)

Ist eine Eigenverwaltung der Insolvenz angestrebt, so ist es durchaus gängige Praxis, dass seitens des zuständigen Insolvenzgerichtes ein starker vorläufiger Verwalter bestellt wird. Dies ist bei bestehenden Zweifeln an der Vertrausenwürdigkeit des Geschäftsführers üblich!

Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung

Das Gericht kann die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse anordnen, wenn

(1) der Schuldner eine juristische Person oder eine natürliche Person mit erheblicher wirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. ein Kaufmann) ist (arg. e. c. §§ 304, 312 InsO);

(2) der Schuldner die Eigenverantwortung beantragt hat und zu erwarten ist, dass dadurch keine Verzögerung des Verfahrens oder sonstige Gläubigernachteile zu erwarten sind (§ 270 InsO).

Insolvenzen in Eigenverantwortung werden häufig bei grossen Unternehmen durchgeführt. Das eigendurchgeführte Insolvenzverfahren ist strengen Vorausssetzungen unterworfen.

Für das Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung ist Erstellung von Fortführungsprognose, das Vorlegen einer Liquidationsbilanz und ein schlüssiger Insolvenzplan die Grundvoraussetzung.

Die Anordnung zum Eigen-Insolvenzverfahren erfolgt ausschliesslich durch das Insolvenzgericht.

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