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Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen |
Besteuerung von Sanierungsgewinnen sind zu beachten
Der Sanierungsgewinn ist von der Ertragsteuer nicht befreit - §3 Nr. 66 EStG! Zu beachten ist, dass das Finanzamt einen wesentlichen Aspekt bei der Sanierung eines Unternehmens beitragen kann. Zum einen sollte mit dem Finanzamt rechtzeitig über Stundung und Erlass von bestehenden Steuerrückständen verhandelt werden - §§222, 227 AO. Eine Sanierung für die "Taschen" des Fiskus ist im Falle der freien Sanierung nicht zielführend.
Möglichkeiten:
- Stundung oder Erlass, Festsetzungsminderung gem. §§ 222, 227, 163 AO (äusserst schwer zu erzielen)
- Verrechnung des Verlustvortrag durch Verringerung der Buchwerte der abschreibungsfähigen Aktiva! (schwer zu erreichen)
- Bildung steuerfreier Rücklagen
Weiterhin wird dem Ratsuchenden vom Sanierungsplan abgeraten und die Situation des Unternehmens, ohne Kenntnis darüber zu haben, schlechter dargestellt als es ist. Nicht zuletzt wird auf stille Reserven, die dem Aussenstehenden - welcher mit juristischen Spitzfindigkeiten ausgerüstet ist - eher auffallen, verzichtet.
Wir meinen, dass die Ausgestaltung und Umsetzung des Sanierungsplanes durchaus dem Profi überlassen werden sollte, in keinem Falle einem auf Honorar und Schadensersatz bedachten Insolvenzverwalter.
Gläubigerverhandlungen sind mitunder zäh und mühsam. Dazu braucht man starke Nerven. Die Neutralität des Verhandlungsführers sichert zunächst den Gesprächsablauf. Gläubiger werden diesem offener und höflicher gegenübertreten als jenem, der die Forderung schuldig bleibt.
Wie sieht ein Sanierungsplan aus?
Ein Muster für einen Sanierungsplan gibt es in Form einer Blaupause nicht. Die Bedingungen im Unternehmen variieren je nach Geschäftsfeld und Situation. Ähnlichkeiten hat der Sanierungsplan mit dem Insolvenzplan. Jedoch müssen beim Sanierungsplan insolvenzrechtliche Haftungsaspekte berücksichtigt werden.
Achtung!
Schon bei der Erstellung des Sanierungsplanes kann durchaus die Insolvenzreife des Unternehmens abgeleitet bzw. ersichtlich werden. Wird der Sanierungsplan vorgelegt, und ist aus diesem die Insolvenz ersichtlich, droht dem Vertretungsorgan (also dem Geschäftsführer der GmbH) möglicherweise ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Selbstredend werden dadurch die erheblichen Durchgriffshaftungen ausgelöst.
Die Erstellung eines Sanierungsplanes muss haftungsrechtlich hieb- und stichfest erfolgen. Hierbei sind unternehmensspezifische Kriterien zu berücksichtigen.
Überlassen Sie die Sanierung Ihres Unternehmens dem Profi!


