Das Insolvenzverfahren - Ablauf und Definition
I. Ziele des Insolvenzverfahrens Die Ergebnisse dieser Regelung bleiben aus, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. In diesem Stadium befindet man sich bereits in der frühen Insolvenzreife.
Der Gesetzgeber hatte bei der Novellierung der Insolvenzrechtsordnung die Absicht, die Gläubiger anteilsmässig zu befriedigen und eine Zerschlagung des Unternehmens durch einen Schuldner zu verhindern. Die Idee war also, dass sich der Rechtsträger unter dem Schutz der Insolvenzrechtsordnung stellen kann. Die deutsche Insolvenzrechtsordnung sollte demnach eine Falsifikation aus der in den USA und Grossbritanien geltenden Rechtsvorschrift darstellen. Die Praxis sieht leider anders aus. Die Insolvenzrechtsordnung regelt die Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Schuldners. Zuständig für die Insolvenz ist das Insolvenzgericht. Dies hat die Aufgabe, eine planlose Vollstreckung und Zerschlagung des Schuldners zu verhindern. Die Grundidee war hier, dass nach einer quotierten Befriedigung der Gläubiger das Unternehmen, sofern es Züge der Fortführung aufweisen kann, nach Ablauf des Insolvenzverfahrens wieder am Markt agieren kann. Dazu hat der Gesetzgeber auch Möglichkeiten zur raschen Kostensenkung implementiert, wie z.Bsp. der Abbau von Personal oder Sonderkündigungsrechte für Verträge.
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