Die Verteilung des Erlöses aus der InsolvenzmasseV. Verfahren - Erlösverteilung Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Der Insolvenzverwalter darf für die Befriedigung der Gläubiger nur Bargeld verwenden, was bedeutet, dass das gesamte Vermögen der Schuldnerin verwertet sein muss. Je nach rechtlicher Stellung werden die Gläubiger in verschiedene Rangklassen eingeordnet. Jede Rangklasse wird befriedigt, bis keine Insolvenzmasse mehr vorhanden ist. Bruttovermögen des Unternehmens
Vom Bruttovermögen des Unternehmens werden zunächst nach die mit einem Aussonderungsrecht behafteten Gegenstände abgezogen. Aussonderungsrechte stehen insbesondere solchen Personen zu, die Eigentümer von Gegenständen sind, die sich bei Verfahrenseröffnung im Besitz des Schuldners befindet. Diese Eigentümer können ihre Gegenstände herausverlangen. Das nach der Aussonderung verbleibende Vermögen wird als Insolvenzmasse bezeichnet. Insolvenzmasse
Von der Insolvenzmasse werden die mit einem Absonderungsrecht behafteten Gegenstände abgezogen, hierbei handelt es sich um Gegenstände die mit einem oder mehreren Sicherungsrechten behaftet und somit für bestimmte Gläubiger reserviert sind. Diese Gegenstände werden zu Gunsten dieser Gläubiger abgesondert und verwertet. Der Verwertungserlös wird an die gesicherten Gläubiger ausgekehrt. Ausserdem wird von der Insolvenzmasse der Betrag abgezogen, der durch Gläubiger die sich der Aufrechnung bedienen an Forderungen verloren geht. Das nach Absonderung und Aufrechnung verbleibende Vermögen wird als freie Aktiva bezeichnet. Freie Aktiva
Von den freien Aktiva werden die Kosten des Insolvenzverfahrens (Kosten des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten usw.) abgezogen.
Kritische Masse
Von der kritischen Masse werden dann zunächst die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen. Darunter fallen insbesondere Ansprüche aus Geschäften, die der Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens tätigt.
Teilungsmasse
Die Teilungsmasse dient nun zur Befriedigung der unbesicherten Insolvenzgläubiger. Darunter fallen auch zunächst absonderungs- oder aufrechnungsberechtigte Gläubiger, wenn ihre Forderungen durch die Absonderung oder Aufrechnung nicht vollständig getilgt wurde. |
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