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Grundsätzlich muss entschieden werden, ob bestehende Aufträge vollständig oder überhaupt, oder durch zum Beispiel Auftragsweitergabe oder Kündigung bearbeitet werden sollen. Das wird im persönlichen Gespräch erfolgen. Der neue Geschäftsführer wird mit den bisherigen Firmeninhaber vereinbaren, welches Sachvermögen von der alten Gesellschaft an diesen oder eine neue Firma übergeben werden kann. Insbesondere die für eine neue Unternehmung notwendige Dinge können übertragen werden: Rohstoffe, Maschinen, Fahrzeuge, Werkhallen, Büroräume- Technik und Möbel usw. Dabei ist die Gestaltung und rechtliche Absicherung solcher Vereinbarungen sehr wichtig, um auszuschließen dass der (spätere) Insolvenzverwalter solche Vereinbarungen anfechten kann. Es ist daher notwendig, dass derartige Übertragungen juristisch wasserdicht geschlossen werden (oder ggf. in Absprache mit dem Insolvenzverwalter erfolgen)Was wird aus den Mitarbeitern? Dazu gibt es einige rechtlich saubere Varianten. Wir unterstützen die alten Mitarbeiter des Unternehmens im Falle von Lohnrückständen dabei, dass diese ihren gesetzlichen Anspruch auf ein Ausfallgeld von der Arbeitsagentur auch erhalten. Wie verhalte ich mich gegenüber Finanzamt, Kassen und Berufsgenossenschaften? Wer gibt fällige Steuererklärungen ab? Sind steuerliche Erklärungen nicht abgegeben worden, wird der neue Geschäftsführer nachbuchen lassen und die vorgeschrieben Erklärungen abgeben. Das gilt auch für die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Zahlungen werden allerdings nur unter Beachtung des Teilungsprinzips vorgenommen werden können. Sollten Steuer- und Beitragsrückstände bestehen, muss mit dem Gläubiger geeignet verhandelt werden. Grundsätzlich besteht ein Durchgriffshaftungsrisiko für den alten Geschäftsführer, wenn Zahlungen nicht erfolgten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind diese Tätigkeiten und Zahlungen ausschließlich vom Insolvenzverwalter vorzunehmen. Es sollte daher vor Eröffnung des Verfahrens soviel wie möglich geklärt werden.
Was wird aus privaten Bürgschaften? Das heißt, es haftet der Unternehmer (neben dem Unternehmen) privat für die Darlehensforderungen der Banken. Wir werden zunächst genauestens die Darlehensverträge und Bürgschaftserklärungen prüfen. Sollten diese formalrechtlich einwandfrei sein, werden wir mit Ihnen eine Verhandlungsstrategie entwerfen, um Sie privat mit den Banken zu vergleichen. Laufende Prozesse und notwendige Zahlungsklagen? Damit steigt der Beweiswert seine Aussagen vor Gericht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Klageerhebungen Sache des Insolvenzverwalters. Dieser muss allerdings Rechenschaft darüber ablegen, wenn er Forderungen ohne einen Beitreibungsversuch über Zahlungsklagen einfach ausbucht. |
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