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FAQ_GmbH_InsolvenzWas geschieht mit bestehenden Aufträgen, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Maschinen, Betriebsräumen?

Grundsätzlich muss entschieden werden, ob bestehende Aufträge vollständig oder überhaupt, oder durch zum Beispiel Auftragsweitergabe oder Kündigung bearbeitet werden sollen. Das wird im persönlichen Gespräch erfolgen.

Der neue Geschäftsführer wird mit den bisherigen Firmeninhaber vereinbaren, welches Sachvermögen von der alten Gesellschaft an diesen oder eine neue Firma übergeben werden kann. Insbesondere die für eine neue Unternehmung notwendige Dinge können übertragen werden: Rohstoffe, Maschinen, Fahrzeuge, Werkhallen, Büroräume- Technik und Möbel usw. Dabei ist die Gestaltung und rechtliche Absicherung solcher Vereinbarungen sehr wichtig, um auszuschließen dass der (spätere) Insolvenzverwalter solche Vereinbarungen anfechten kann.

Es ist daher notwendig, dass derartige Übertragungen juristisch wasserdicht geschlossen werden (oder ggf. in Absprache mit dem Insolvenzverwalter erfolgen)

Was wird aus den Mitarbeitern?
Wenn das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann, wird den Mitarbeitern gekündigt. Das ist bedauerlich, aber unabwendbar und es ist die Sache des neuen Geschäftsführers. Möchten Sie verschiedene Mitarbeiter in ein neues Unternehmen übernehmen, kann dies mittels Übernahmevereinbarung oder Aufhebungsvertrag und Neuabschluss eines Arbeitsvertrages erfolgen. (Zu beachten bleiben die Hürden des Paragraph 613a BGB !)

Dazu gibt es einige rechtlich saubere Varianten. Wir unterstützen die alten Mitarbeiter des Unternehmens im Falle von Lohnrückständen dabei, dass diese ihren gesetzlichen Anspruch auf ein Ausfallgeld von der Arbeitsagentur auch erhalten.

Wie verhalte ich mich gegenüber Finanzamt, Kassen und Berufsgenossenschaften?
Es bietet sich an, am Rahmen des Analyseprozesses oder im Fortführungsgutachten eine Stichtagsbilanz zu erstellen. In jedem Fall werden sämtliche steuerlichen Anmeldungen und Erklärungen abzugeben sein, um Haftungsfallen des alten und neuen Geschäftsführers zu vermeiden.

Wer gibt fällige Steuererklärungen ab?

Sind steuerliche Erklärungen nicht abgegeben worden, wird der neue Geschäftsführer nachbuchen lassen und die vorgeschrieben Erklärungen abgeben. Das gilt auch für die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Zahlungen werden allerdings nur unter Beachtung des Teilungsprinzips vorgenommen werden können. Sollten Steuer- und Beitragsrückstände bestehen, muss mit dem Gläubiger geeignet verhandelt werden. Grundsätzlich besteht ein Durchgriffshaftungsrisiko für den alten Geschäftsführer, wenn Zahlungen nicht erfolgten.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind diese Tätigkeiten und Zahlungen ausschließlich vom Insolvenzverwalter vorzunehmen. Es sollte daher vor Eröffnung des Verfahrens soviel wie möglich geklärt werden.

Was wird aus privaten Bürgschaften?
Im Rahmen der Finanzierung des Unternehmens und Unternehmungen oder zur Absicherung von Immobiliendarlehen und KK-Linien, verlangen die Kreditgeber (in der Regel die Banken) zur Absicherung ihrer Darlehen private Bürgschaften des Geschäftsführers und/ oder der Gesellschafter.

Das heißt, es haftet der Unternehmer (neben dem Unternehmen) privat für die Darlehensforderungen der Banken.
Das führt die beschränkte Haftung eigentlich ad absurdum. Es sollten gerade in der Unternehmenskrise keine privaten Sicherheiten durch Abtretungen an die Banken verbraucht werden. Diese fehlen häufig später beim geschäftlichen Neuanfang.

Wir werden zunächst genauestens die Darlehensverträge und Bürgschaftserklärungen prüfen. Sollten diese formalrechtlich einwandfrei sein, werden wir mit Ihnen eine Verhandlungsstrategie entwerfen, um Sie privat mit den Banken zu vergleichen.

Laufende Prozesse und notwendige Zahlungsklagen?
Laufende Prozesse werden vom neuen Geschäftsführer fortgeführt. Dabei ist er ggf. auf Ihre Auskünfte angewiesen. Schuldner der Gesellschaft werden geeignet motiviert endlich zu bezahlen. Sollten Zahlungsklagen erforderlich sein, wird der neue Geschäftsführer das veranlassen. Durch den Geschäftsführerwechsel ergeben sich auch in prozessualer Hinsicht Vorteile: der alte Geschäftführer war bis zum Wechsel „Partei“, nach seinen Ausscheiden aus der Gesellschaft wird er „Zeuge“.

Damit steigt der Beweiswert seine Aussagen vor Gericht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Klageerhebungen Sache des Insolvenzverwalters. Dieser muss allerdings Rechenschaft darüber ablegen, wenn er Forderungen ohne einen Beitreibungsversuch über Zahlungsklagen einfach ausbucht.

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