Insolvenzantragsgründe - Wann und wer darf oder muss Insolvenzantrag stellen?
Die geltende Insolvenzordnung (InsO) kennt 3 wesentliche Insolvenzantragsgründe. Darüber hinaus existieren im deutschen Recht weitere Vorschriften, die es dem Geschäftsführer der GmbH auferlegen, Insolvenzantrag zu stellen. Wir behaupten kühn, im Zweifel sollte der Schuldner erstmal Insolvenzantrag stellen - oder sich umfassend beraten lassen.
Überschuldung nach § 19 InsO - Die Überschuldung nach §19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Antragsberechtigt sind hier Schuldner und Gläubiger. Dies gilt für alle Unternehmensformen, also auch für natürliche Personen. Die Überschuldung dürfte in der Regel nur dem Geschäftsführer oder Gesellschafter der GmbH bekannt sein.
Überschuldung bedeutet nicht Zahlungsunfähigkeit! Haftung §84GmbHG Die Feststellung der eingetretenen Insolvenzreife einer GmbH lässt sich in den Insolvenzantragsgründen Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit nur schwer ermitteln.Weitgehend unbekannt ist die mit Strafe sanktionierte Vorschrift des §84 GmbHG - hälftige Aufzehrung des Stammkapitals. Ist das Stammkapital der GmbH um 50% aufgezehrt, so muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die hälftige Aufzehrung des Stammkapitals ist ein wesentliches Merkmal für die drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Die Ermittlungsbehörden werden in der Regel nach diesem Umstand in den Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen forschen. GmbH-Reform - MoMiG - Führungslosigkeit der Gesellschaft Seit der GmbH-Reform sind nunmehr Gesellschafter einer GmbH zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn die Gesellschaft durch den Geschäftsführer nicht mehr vertreten wird. Zu diesem Komplex wird in naher Zukunft sicherlich umfassende Rechtssprechung verfügbar sein. In einer Interessenskollision steht der Gesellschafter einer GmbH allemal, wenn dieser sich dem Vorwurf der faktischen Geschäftsführung nicht ausgesetzt sehen will. |
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