Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für alle Unternehmensformen und unabhängig davon, ob ein Gläubiger oder der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag stellt. Eine GmbH ist lt. Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn es „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsplichten zu erfüllen.
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| GmbH zahlungsunfähig? Formel |
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Unter Anwendung der vom BGH festgestellten Schwellenwerte von 10 % bzw. drei Wochen (Urteil vom 24.5.2005, IX ZR 123/04) ergibt sich folgende Formel zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit:
(Liquide Mittel + Zahlungseingänge innerhalb von 3 Wochen) x 100
Fällige + innerhalb 3 Wochen fällig werdende Zahlungspflichten
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Dieser Grundsatz ist allerdings durch die laufende Rechtsprechung im Härtegrad der Wirkung etwas abgemildert worden.
Zahlungsunfähig ist demnach, wer sich ausserstande sieht, die aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen binnen eines Zeitraums von längstens drei bis vier Wochen zu wenigstens 90% zu erfüllen.
| Zahlungsstockung |
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In eine kurzfristige Liquiditätskrise darf jedes Unternehmen, auch die GmbH, kommen. Der Gesetzgeber bestimmt allerdings die Dauer einer solchen Zahlungsstockung, wenn diese wesentlich ist: Drei Wochen (21 Tage) Mittlerweile hat der BGH mit seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (Az IX ZR 123/04 ) die Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit abgegrenzt.
Nach dem Tenor des Urteils ist der Geschäftsführer verpflichtet, nach Kenntnis der Zahlungsstockung eine Prognose zu erstellen, wann die Zahlungsstockung behoben werden kann.
Man beachte in diesem Zusammenhang das Utreil vom BGH Az. IX ZR 228/03, in welchem äusserlich erkennbare Zeichen der Zahlungsunfähigkeit definiert wurden (Zahlungseinstellung als Insolvenzgrund). |
Als fällig werden jene Schulden bezeichnet, die bezahlt werden müssen – auch wenn der Gläubiger
- noch nicht gemahnt,
- geklagt oder
- vollstreckt hat
Die vor Gericht anhängigen Zahlungsverpflichtungen müssen nur dann nicht angesetzt werden, wenn sie mit fundierter Grundlage bestritten werden können.
Forderungen, welche unberechtigterweise bestritten werden, sind in der Gesamtbetrachtung der Liquiditätsplanung auszuweisen.
Diese Forderungen bezeichnet man in der Praxis auch als Justizkredite. Zahlungsverpflichtungen, deren Stundung vom Gläubiger ausdrücklich zugestimmt wurde, kann man zunächst ausser acht lassen.
Die Betrachtung der Lage sollte, bezüglich der Entscheidung, ob es sich um eine Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung handelt, dem erfahrenen Wirtschaftsjuristen und Steuerberater vorbehalten sein. Dies hat auch für den Geschäftsführer einer GmbH eine teil-haftungsbefreiende Wirkung, da hier dem Vertretungsorgan der GmbH ein zu rosiger Blick auf die Unternehmenslage nicht unterstellt werden kann, was durchaus ein Baustein zur Minimierung der Durchgriffshaftung darstellen kann.
Liegt eine Unterdeckung von weniger als 10 % vor, genügt sie allein nicht zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit.Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit stützen (beispielsweise eine negative Zukunftsprognose).
Beträgt die Unterdeckung 10 % oder mehr, muss umgekehrt der Geschäftsführer der GmbH – falls er meint, es sei noch von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen – entsprechende Indizien vortragen und beweisen. Dazu ist in der Regel die Benennung konkreter Umstände erforderlich, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke zwar nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen – dann läge nur eine Zahlungsstockung vor -, jedoch immerhin in überschaubarer Zeit beseitigt werden wird.
Je näher also die konkret festgestellt Unterdeckung dem Schwellenwert kommt, desto geringere Anforderungen sind an das Gewicht der besonderen Umstände zu richten, mit denen die Vermutung entkräft werden kann. Umgekehrt müssen umso schwerwiegende Umstände vorliegen, je größer der Abstand der tatsächlichen Unterdeckung vom dem Schwellenwert ist.
Der Insolvenzantrag kann auf verschiedenen Wegen gestellt werden. Zu unterscheiden ist hierbei der Eigeninsolvenzantrag und Fremdantrag. Wenn ein Unternehmen (siehe Tabelle) länger als drei Wochen seine wesentlichen laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, muss der Geschäftsführer/Vorstand beim zuständigen Insolvenzgericht für seine Gesellschaft Insolvenz anmelden (das ist der Eigen-Insolvenzantrag), sonst macht er sich strafbar.


Insolvenzgrund - Zahlungsunfähigkeit