|
|
§ 266 a StGB ist durch die letzte Reform in seinem Wirkungsgrad erheblich ausgeweitet worden. Strafbar ist nun nicht mehr allein das Vorenthalten von Beiträgen die zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Auch das Vorenthalten von Teilen des Arbeitsentgeltes an andere Stellen, wie z. B. von vermögenswirksamen Leistungen, ist unter bestimmter Würdigung strafrechtlich sanktioniert. Auch der vermeintliche "Trick" - lediglich die Arbeitnehmeranteile an die Krankenkasse zu überweisen - wirkt nun als alleinige Handlung nicht mehr strafbefreiend. Allerdings sind bei entsprechender Vorgehensweise mit den Krankenkassen Verzichte auf Stellung eines Strafantrages zu erzielen. Wir beraten Sie gern! |
Die praktische Bedeutung des §266a ist immens hoch. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Arbeitgeber zunächst noch Löhne oder Gehälter auszahlen, die Beiträge zur Sozialversicherung jedoch gegenüber anderen Verbindlichkeiten in der Krise zurückgestellt werden.
Sollte sich der Geschäftsführer einer GmbH jedoch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nach §266a StGB korrekt verhalten, so stehen diese Handlungen konträr dem §64 I GmbHG konträr gegenüber. Als Geschäftsführer einer GmbH ist er gemäß § 64 I GmbHG verpflichtet, nach Kenntnis der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten. Ein Verstoß dagegen wird sanktioniert. In einigen Fällen haben eifrige Insolvenzverwalter die abgeführten Beiträge zurück gefordert. Als Folge dessen wurde der Geschäftsführer in Anspruch genommen.
Andererseits führt die Nichtabführung dieser Beiträge zu einer Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB. Der BGHSt hat nun in einer Grundsatzentscheidung (48,307 = NJW 2003/3787) geurteilt, dass der GmbH-Geschäftsführer sich nicht strafbar macht, wenn er die Abführung der Beiträge während der Dauer der Insolvenzantragsfrist nach § 64 I GmbHG ( 3-Wochen-Frist) unterlässt. In der Praxis bedeutet dies, dass fälligwerdende oder fälliggewordene Beiträge in der Zeit drei Wochen vor Antragsstellung, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig einen Antrag gestellt hat, keine strafbare Handlung nach §266a StGB darstellen.
In selbiger Entscheidung betonte der BHG indes, dass eine strafbare Handlung nicht stattfindet, weil Zahlungen dieser Beträge einer späteren Anfechtung durch den möglichen Insolvenzverwalter unterliegen. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, welches vom Insolvenzverwalter zunächst einmal überhaupt ausgeübt werden muss. Die spätere Anfechtung der Forderung stehe somit einer Strafbarkeit nicht entgegen.
Nach wie vor ist der BGH jedoch der Ansicht, dass auch die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Insolvenzanfechtung unterliegen kann (BGHZ 149,100 = NJW 2002/512).
Dem hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung widersprochen. (NZI 2003/375). Es ist der Auffassung, dass es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 I InsO fehle. Die Entscheidung des OLG Dresden übersieht jedoch, dass letztlich die abgeführten Gelder aus dem Schuldnervermögen, das ansonsten allen Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zusteht, entfernt werden.


Haftungsrisiko Sozialversicherung, Lohne, Gehalt