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Haftung nach §84 Abs. 1 GmbHG

Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer einer GmbH nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Die Bedeutung dieser Vorschrift aus dem GmbHG lässt sich darin erkennen, dass der Gesetzgeber gegen Verstösse Strafsanktionen vorsieht. Die Auslösung der Durchhaftung ist selbstredend inkludiert.

Sich anhäufende Verluste greifen das Eigenkapital der Gesellschaft an. Sinkt das Reinvermögen unter den Betrag des eingetragenen Stammkapitals spricht man von einer Unterbilanz. Als Reinvermögen ist das Vermögen der Gesellschaft zu verstehen, welches verbleibt, wenn vom Wert der Aktive die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen werden.

Ob eine Unterbilanz vorliegt, lässt sich anhand der letzten Jahresabschlüsse ersehen. Wenn sich dort ein Bilanzverlust ergibt, der auf der Passivseite als negative Zahl unter der Position gezeichnetes Eigenkapital erscheint.

Die Prüfung der Bilanzkennzahlen, welche auch von der Hausbank regelmässig durchgeführt wird, und deren negative Schlussfolgerung, markiert die nach GmbHG eingetretene Unternehmenskrise.

Ab diesem Zeitpunkt werden auch Darlehensrückzahlungen oder Ausschüttungen an Gesellschafter unzulässig und können vom Gesetzgeber strafrechtlich sanktioniert werden.

Dieses hohe Risiko ist vielen Geschäftsführern nur unzureichend oder überhaupt nicht bekannt. Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet, ist davon auszugehen, dass Insolvenverwalter dies aufdeckt, oder gar bei Abweisung mangels Masse, der Staatsanwalt Anklage wegen Insolvenzverschleppung erheben wird.

§84 Abs. 1 GmbHG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

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