Im Falle einer Durchgriffshaftung haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Durchgriffshaftung hebt damit defacto die Haftungsbeschränkung einer GmbH auf. Gerade im Falle der Insolvenz - bedienen sich Gläubiger der Durchgriffshaftung!
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Durchgriffshaftung Geschäftsführer in der Insolvenz
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Was ist Durchgriffshaftung?
Der Wunsch der Gläubiger, im Falle eines Zahlungsausfalles oder bei Insolvenz der GmbH dennoch den Anspruch in Gänze erfüllt zu bekommen, ist so alt wie die Rechtsform selbst. In der laufenden Rechtssprechung wurde dies immer mehr berücksichtigt. Ziel einer Durchgriffshaftung ist die Pflicht zum Schadensersatz durch den Verursacher. Als übergreifende Rechtsnorm findet in den meissten Fällen §823 BGB seine Anwendung.
Die Konstruktion der Durchgriffshaftung im Falle der Insolvenz.
Zur Anwendung kommt die Durchgriffshaftung, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer für Verbindlichkeiten bürgen. Im Falle der Nicht-Erfüllung von Verbindlichkeiten wird dann die Bürgschaft gezogen. Die Bürgschaft eines Gesellschafters oder Geschäftsführers für die Vertragserfüllung ist bei Kredit- und Leasingverträgen häufiger Bestandteil.
Hierbei ist allerdings auch zu prüfen - inwieweit der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten haftet - auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung.
Diese Form der Durchgriffshaftung wird häufig als unechte Durchgriffshaftung bezeichnet. Die Bezeichnung unecht ist irreführend, denn haftet der Gesellschafter und / oder Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen in Höhe der eingegangenen Verbindlichkeiten / Zahlungsverpflichtungen, aber auch für aus Nichterfüllung entsehende Schadensersatzforderungen. Beim Ausscheiden als Gesellschafter oder Geschäftsführer sind demnach Verträge erneut zu prüfen und ggf. abzuändern.
Die echte Durchgriffshaftung ist in der Regel bei Verstössen gegen das GmbHG anzutreffen. Hier wird allerdings die Möglichkeit zur Durchgriffshaftung aufgrund behördlicher Entscheidungen ausgelöst.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet generell für:
- Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (welcher in seiner Amtszeit entstanden)
- Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger (ebenfalls bis Ende der Amtszeit)
(Renten, Krankenkassen, Arbeitsagentur usw.) - erklärte Bürgschaften (individuell)
- Insolvenzverschleppung
- Bankrott
- Verstösse gegen Bilanzierungspflichten (Publizitätsgesetz)
- Betrug
- Untreue
- Gläubigerbegünstigung
wird der Geschäftsführer ebenfalls für Verbindlichkeiten haftbar gemacht. Insbesondere bei massearmen GmbH's werden die Gläubiger, aber auch der "Gutachter" bzw. vorläufige Insolvenzverwalter nach typischen Verstössen gegen bestehende Rechtsvorschriften forschen.
Aber auch familiengeführte Betriebe, insbesondere wo 1 Gesellschafter eine grosse Mehrheit der Geschäftsanteile hält, ist die Konstruktion von Durchgriffshaftungen einfach, da hier der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mehrheitsgesellschafter aktiv in den Geschäftszweck der GmbH eingreift (faktischer Geschäftsführer).
Geforderte Durchgriffshaftungen sind juristisch zu prüfen und zu vermeiden - Wir beraten Sie gern!


Durchgriffshaftung - Aufhebung der Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer und Gesellschafter