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durchgriffshaftung-gmbh1Durchgriffshaftung - Aufhebung der Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer und Gesellschafter

Im Falle einer Durchgriffshaftung haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Durchgriffshaftung hebt damit defacto die Haftungsbeschränkung einer GmbH auf. Gerade im Falle der Insolvenz - bedienen sich Gläubiger der Durchgriffshaftung!

Gesellschafterhaftung - Drastisch verschärft wurde die Durchgriffshaftung mit der letzten Novellierung des GmbHG. Insbesondere den Gesellschaftern obliegt es nun, im Falle eines "Abtauchens" des Geschäftsführers oder gar der Führungslosigkeit der Gesellschaft, Insolvenzantrag zu stellen. Kommt der Gesellschafter dieser gesetzlichen Pflicht nach, kann nun seit dem 01.11.2008 der Vorwurf Insolvenzverschleppung erhoben werden. Straftaten rechtfertigen pauschal die Pflicht zum Schadensersatz - §823BGB.

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Was ist Durchgriffshaftung?

Der Wunsch der Gläubiger, im Falle eines Zahlungsausfalles oder bei Insolvenz der GmbH dennoch den Anspruch in Gänze erfüllt zu bekommen, ist so alt wie die Rechtsform selbst. In der laufenden Rechtssprechung wurde dies immer mehr berücksichtigt. Ziel einer Durchgriffshaftung ist die Pflicht zum Schadensersatz durch den Verursacher. Als übergreifende Rechtsnorm findet in den meissten Fällen §823 BGB seine Anwendung.

Die Konstruktion der Durchgriffshaftung im Falle der Insolvenz.

Zur Anwendung kommt die Durchgriffshaftung, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer für Verbindlichkeiten bürgen. Im Falle der Nicht-Erfüllung von Verbindlichkeiten wird dann die Bürgschaft gezogen. Die Bürgschaft eines Gesellschafters oder Geschäftsführers für die Vertragserfüllung ist bei Kredit- und Leasingverträgen häufiger Bestandteil.

Hierbei ist allerdings auch zu prüfen - inwieweit der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten haftet - auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung.

Diese Form der Durchgriffshaftung wird häufig als unechte Durchgriffshaftung bezeichnet. Die Bezeichnung unecht ist irreführend, denn haftet der Gesellschafter und / oder Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen in Höhe der eingegangenen Verbindlichkeiten / Zahlungsverpflichtungen, aber auch für aus Nichterfüllung entsehende Schadensersatzforderungen. Beim Ausscheiden als Gesellschafter oder Geschäftsführer sind demnach Verträge erneut zu prüfen und ggf. abzuändern.

Die echte Durchgriffshaftung ist in der Regel bei Verstössen gegen das GmbHG anzutreffen. Hier wird allerdings die Möglichkeit zur Durchgriffshaftung aufgrund behördlicher Entscheidungen ausgelöst.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet generell für:

  • Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (welcher in seiner Amtszeit entstanden)
  • Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträger (ebenfalls bis Ende der Amtszeit)
    (Renten, Krankenkassen, Arbeitsagentur usw.)
  • erklärte Bürgschaften (individuell)
Ist dem Geschäftsführer gesetzeswidríges Verhalten vorzuwerfen, z. Bsp.
  • Insolvenzverschleppung
  • Bankrott
  • Verstösse gegen Bilanzierungspflichten (Publizitätsgesetz)
  • Betrug
  • Untreue
  • Gläubigerbegünstigung

wird der Geschäftsführer ebenfalls für Verbindlichkeiten haftbar gemacht. Insbesondere bei massearmen GmbH's werden die Gläubiger, aber auch der "Gutachter" bzw. vorläufige Insolvenzverwalter nach typischen Verstössen gegen bestehende Rechtsvorschriften forschen.

warning-48x48Viele Gläubiger erlangen erst mit Kenntnis des Strafverfahrens die Möglichkeit zur Durchsetzung von Ansprüchen. Besonders einfach gelingt die Durchgriffshaftung bei den 1-Mann-GmbH's.

Aber auch familiengeführte Betriebe, insbesondere wo 1 Gesellschafter eine grosse Mehrheit der Geschäftsanteile hält, ist die Konstruktion von Durchgriffshaftungen einfach, da hier der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mehrheitsgesellschafter aktiv in den Geschäftszweck der GmbH eingreift (faktischer Geschäftsführer).

Geforderte Durchgriffshaftungen sind juristisch zu prüfen und zu vermeiden - Wir beraten Sie gern!



Die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH ist das letzte Mittel der Anspruchdurchsetzug von Gläubigern. Die Gläubiger erlangen in der Regel mit einer Strafanzeige gegen den Geschäftsführer nach Abweisung mangels Masse bei der Insolvenz einer GmbH die Möglichkeit in das private Vermögen des Geschäftsführers zu vollstrecken  - weil in der Regel eine Pflichtverletzung vorliegt. Die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH wird damit aufgehoben und man spricht von der Durchgriffshaftung. Auch Gesellschafter können für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, wenn diese einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Bei Krediten - Darlehen - Bürgschaften welche in der Insolvenz fällig werden. Wir bieten Ihnen Lösungen zur Minimierung der Durchgriffshaftung in der Insolvenz. Zu verhindern ist die  Haftung bei der 1 Mann GmbH - eine besondere Form der Durchgriffshaftung.