Rechtsformwechsel GmbH und Verschmelzung innerhalb der Europäischen Union nach §23UmStG
Am 25.04.2007 ist die Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft getreten (UmwG). Deutsche Kapitalgesellschaften werden künftig leichter über die Grenzen hinweg mit anderen Unternehmen aus der Europäischen Union fusionieren können.
Aber auch in umgekehrter Richtung nach Deutschland hinein werden Verschmelzungen ermöglicht. Beispielsweise wird sich eine deutsche GmbH in Zukunft problemlos mit einer britischen Limited (Ltd.) oder französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) verschmelzen und damit umwandeln können. Genauso kann die britische Limited (Ltd.) auf eine deutsche GmbH oder Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
Die Regelungen betreffen alle europäischen Rechtsformen in allen Mitgliedstaaten der EU. Dazu wird das deutsche Umwandlungsgesetz um zusätzliche Regelungen ergänzt, die notwendig sind, um solche grenzüberschreitenden Vorgänge durchführen zu können. Für eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung müssen
- ein gemeinsamer Verschmelzungsplan
- der Verschmelzungsbericht
- Verschmelzungsprüfung
vorliegen sowie die Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern beachtet sein.
Sind diese Voraussetzungen für eine deutsche Gesellschaft erfüllt, kann sie bei dem zuständigen Registergericht eine sog. Verschmelzungsbescheinigung beantragen. Für die Eintragung der Verschmelzung im ausländischen Register ist dann nur noch die Vorlage dieser Bescheinigung erforderlich.
Der Charme dieser neuen Regelungen liegt darin, dass nach erfolgter Umwandlung das Gesellschaftsecht des jeweiligen Sitz- Staates, insbesondere das jeweilige Insolvenzrecht (und Steuerecht!) zum tragen kommt. Die Insolvenzrechtsregelungen anderer Staaten der EU, hervorzuheben sei das Vereinigte Königreich, sind wesentlich unternehmerfreundlicher als die deutschen Bestimmungen.
Insbesondere liegen die Kriterien für Durchgriffshaftungen und strafrechtlichem Fehlverhalten der Geschäftsführer höher als in Deutschland. Seit der Novellierung des GmbHG wurde die ständige defacto Haftung der Geschäftsführer weiter zementiert und auf die Gesellschafter ausgeweitet. D&O Policen sind nun für deutsche Geschäftsführer wesentlich teurer zu erwerben. Internationale Konzerne zeigen im grossen Stil, wie man den Standort Deutschland nutzt, aber unter steuerlichen Aspekten gesehen, einen grossen Bogen macht. Das der Vorwurf der Karawane des Kapitalismus erhoben wird, interessiert die Global-Player wenig. getreu der Devise von Karl-Marx - Das Kapital ist ein scheues Reh.
§ 23 UmwStG ist keine Zauberformel, sondern die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie in nationales Recht. Die Idee der EU-Kommission war, Unternehmen dürfen sich innerhalb der Europäischen zusammenschliessen. .
§ 23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union
(1) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbringende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend.Satz 1 gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
(2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend.
(3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend.
(4) Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die der Einbringende erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.
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