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Liquidität durch Gesellschafterdarlehen / Stille Beteiligungen

Nicht selten gewähren Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft ein sogenanntes Gesellschafterdarlehen, um den Kapitalbedarf des Unternehmens zu decken.

Bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft ist darauf zu achten, dass  Insolvenzgrund der Überschuldung (vgl. § 19 InsO) nicht provoziert wird.

Es sollte zwingend zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Rangrücktritt für diese Darlehensforderung vereinbart werden. Denn bei der zu erstellenden Überschuldungsbi­lanz muss ein Darlehen nicht passiviert werden, wenn der Darlehensgeber eine unwiderrufliche Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an solche Rangrücktrittserklärungen erheblich verschärft.

Bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärungen sind deshalb insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.01.2001 und die Voraus­setzungen entsprechend den Anforderungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18.08.2004 zu beachten.

Zu beachten bleibt, dass Gesellschafterdarlehen im Falle einer Insolvenz als Eigenkapitalersetzend zu betrachten sind. Ein späterer Insolvenzverwalter kann Zahlungen von Geschäftsführern an Darlehensgeber aus dem Kreis der Gesellschafter zurückfordern.

Die Aufnahme neuer Gesellschafter ist ein wichtiger Punkt der Liquiditätsbeschaffung und Projektfinanzierung. Dabei sind auch stille Beteiligungen (Typ A und Typ B) üblich. Diese Form der Beteiligung wird sowohl von öffentlichen, als auch von privaten Geldgebern genutzt.

 

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